Bildrechte Teil 1 – Urheberrechte


An einem Bild (Lichtbild oder Lichtbildwerk)können viele verschiedene Rechte hängen, deren Klärung notwendig ist, um dieses für kommerzielle oder redaktionelle Zwecke nutzen zu können.  Prinzipiell kann hierbei in Urheberrechte und Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Eigentumsrecht, Markenrecht u.a.) untergliedert werden. Die Klärung also Erlaubniseinholung beider „Rechtsgruppen“ ist in den meisten Fällen notwendig, um das Bild zu verwenden zu können.

 

Das Urheberrecht

Das Recht, das auf jeden Fall geklärt werden sollte, ist das Urheberrecht. Dieses Recht ist sowohl im Urhebergesetz (UrhG), als auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 27, Abs. 2) verankert!

 

Bedeutung

Das Urheberrecht schützt  Werke von Fotografen und Künstlern! Das heißt, der Fotograf oder Künstler  hat das alleinige Recht zu entscheiden, was mit seinem Bild passiert bzw. wofür es genutzt werden darf. Zudem kann der Urheber entscheiden, ob sein Werk entsprechend anerkannt werden soll – mit seinem Namen etc. versehen (§ 13 Anerkennung der Urheberschaft).  Beim Urheberrecht wird grundsätzlich in Urheberrechte zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern differenziert, wobei beide immer urhebergeschützt sind. Der Vermerk eines Copyrightszeichen © ist in Deutschland nicht notwendig, um den Urheberschutz zu kennzeichnen. Im Umkehrschluss kann weder eine ©- freies Bild noch ein ©-markiertes Bild so einfach genutzt werden.

 

Lichtbildwerke:

Als Lichtbildwerke werden grundsätzlich Werke, in unserem Fall Fotos eingestuft, die einen besonders hohen Gestaltungsanteil und somit eine individuelle geistige Schöpfung des Fotografs projizieren. Kriterien sind dabei u.a. die Motivwahl (z.B. Festhalten eines besonderen Moments), eine außergewöhnliche Perspektive, Licht, Kontraste, Schärfen, übermittelte Stimmungen und Gefühle und die Farbgebung. Generell sind Werke, die in Museen und Galerien ausgestellt werden Lichtbildwerke. Im Zweifel entscheidet ein Gericht darüber. Ansonsten kann man möglicherweise bei der VG-Bild-Kunst informieren, da dort viele Lichtbildwerke angemeldet und geschützt werden.

Rechtlich ist diese Unterscheidung wichtig, da Lichtbildwerke, wie Kunstwerke behandelt werden und somit eine andere Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers -§ 64 UrhG) als normale Lichtbilder (50 Jahre nach der Erstveröffentlichung – § 72 Abs. 3 UrhG) inne haben!

 

Lichtbilder:

Als Lichtbilder werden „normale“ Fotos ohne hohen Gestaltungswert angesehen.  In der Praxis fallen darunter Bilder der Presseberichterstattung, private Schnappschüsse und dokumentarische Aufnahmen von Arbeitsabläufen. Die Schutzfrist für diese Erzeugnisse beträgt 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung (§ 72 Abs. 3 UrhG).

Hinweis: Lichtbilder können zu Lichtbildwerken werden, wenn im Nachhinein ein künstlerischer Wert des Werkes erkannt wird – dementsprechend ändern sich dann die Schutzfristen!

 

Schutzfristen bei Lichtbildern und Lichtbildwerken

Die Schutzfristen beginnen immer am 01. Januar des Folgejahres (Tod, Veröffentlichung) -  Nach der dann beginnenden Schutzfrist kann das Bild genutzt werden. Außer es handelt sich dabei um zeitnahe Berichtserstattung, Zitatwerke oder Katalogbilder (siehe Ausnahmen des Urhebergesetz)!

  • Lichtbildwerke: bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 Urhg) -> Rechte über Nachlassverwalter
  • Lichtbilder:  bis zu 50 Jahre nach der ersten erlaubten Veröffentlichung.

 

Wie kann man Bilder nutzen?

Das Urheberrecht ist nie übertragbar und bleibt über den Tod hinaus beim Fotografen bzw. seinen Nachfahren)! Damit ein Fotograf aber seine Bilder „verkaufen“ kann, hat er die Möglichkeit sogenannte Verwertungsrechte zu übertragen. Als Bildredakteur werden Sie also nie Eigentümer eines Fotos vorausgesetzt es wurde nicht von ihnen selbst gemacht! Sie können lediglich Verwertungsrechte erlangen. Diese Verwertungsrechte regeln normalerweise den erlaubten

Verwendungszeck (z.B. Internet, Broschüre, Plakate, Anzeigen…)

Verwendungszeitraum (z.B. ein Monat – unbegrenzt)

Verbreitungsgebiet (nach Ländern, Regionen oder technischer Verbreitung)

Stückzahl: -Vervielfältigungsrecht