Das Recht am eigenen Bild / Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Prinzipiell werden alle Bildnisse von Menschen, sei  es auf Fotos, Zeichnungen oder sogar bei Darstellungen auf der Bühne, soweit die Personen dabei erkennbar sind, geschützt. Auch die Silhouette, der Haarschnitt, die Kleidung  einer Person oder eine für die Person typische Geste kann zur Erkennung führen und so unter das „Recht am eigenen Bild“ fallen. Die häufig von der Boulevardpresse verwendeten schwarzen Entfremdungsbalken sind somit unnütz und fungieren lediglich als Alibi-Persönlichkeitsschutz.

Grundsätzlich besagt das „Recht am eigenen Bild“, dass jede abgebildete Person selbst entscheiden kann, ob sein Abbild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Rechtlich wird dies über das Kunsturhebergesetz §22 (kurz KUG) geregelt. Die Schutzfrist  des eigenen Bildes beträgt i.d.R.  bis 10 Jahre nach dem Tod. Allerdings können die Nachkommen (direkte Nachkommen, Stiftungen oder Galerien) in speziellen Fällen, wie Verunglimpfung einer Person  oder ungewollter werblicher Verwendung, die Schutzfrist verlängern.

 

Recht am eigenen Bild bei werblicher Bildnutzung

Insgesamt wird dringend empfohlen, keine Bilder für kommerzielle Zwecke ohne Einwilligung (Modelrelease / Verzichtserklärung)  der abgebildeten Personen (besonders bei prominenten Persönlichkeiten) zu verwenden! Jede Person hat im Falle einer kommerziellen Nutzung (ohne Ausnahme) das Recht am eigenen Bild und kann bei Missachtung auf Rufschädigung etc. klagen.

 

Wann kann ein Bild ohne Einverständnis des abgebildeten verwendet werden? (nach §23 KUG)

  1. Konkludente Einverständniserklärung: Unter  einer konkludenten Einverständniserklärung versteht man, dass Wissen um die mediale Publikation der aufgenommenen Bildnisse. Dies liegt z.B. vor, wenn eine Person wenn eine Person von einem Kamerateam freiwillig interviewt wird, oder ein Darsteller (Model, Akrobat, Moderator) im öffentlichen Raum auftritt.
  2. Entlohnung: Wenn eine Person für die Abbildung entsprechend entlohnt wird (Quittung muss aufgehoben werden)
  3. Personen als Beiwerk (“Staffage”)  einer Landschaft oder Öffentlichkeit:  Personen stehen dabei nicht im Zentrum des Bildmotivs, sind nicht auf den ersten Blick erkennbar und könnten theoretisch auch weggelassen werden, ohne die Bildaussage zu ändern
  4. Gruppenbilder bei Versammlungen: Wenn Personen in einer Gruppe (mind. 10 Personen) bei einer Versammlung, einen Event oder sonstigen Aufzügen abgebildet werden, ohne dass dabei einzelne Personen in den Fokus gerückt werden.
  5. Bilder als höheres Interesse der Kunst, ohne ursprüngliche Beauftragung
  6. Abbildung von Personen der Zeitgeschichte (absolute-, relative Personen der Zeitgeschichte)
Personen als Beiwerk

Personen als Beiwerk

Personen als Gruppe
Personen als Gruppe

 

 

Personen im "Dienste" höherer Kunst - "Living" Austellung Lousiana

Personen im “Dienste” höherer Kunst

 

 

Personen der Zeitgeschichte

Unter Personen der Zeitgeschichte werden berühmte Personen wie Sportler, Schauspieler, Politiker und Showgrößen verstanden, die im Zuge öffentlichen Interesses im Rahmen aktueller Berichterstattung fotografiert und verbreitet werden dürfen. Eine Einwilligung ist dabei nicht notwendig. Es gibt eine weitere Unterteilung in absolute- und relative Personen der Zeitgeschichte.

© Armin Linnartz / absolute Persönlichkeit der Zeitgeschichte A. Merkel

 

Absolute Personen der Zeitgeschichte

Absolute Personen der Zeitgeschichte  sind die diejenigen die aufgrund besonderer Leistungen, ihrer Abstammung oder ihrer Stellung in der Gesellschaft permanent im Blickpunkt und Interesse der Öffentlichkeit stehen. Zu ihnen  werden Staatsoberhäupter, Adelige, berühmte Wirtschaftler und Politiker gezählt. Bei allen übrigen Personen der Zeitgeschichte hat ein Gericht zu entscheiden.

Diese absoluten Personen der Zeitgeschichte können aufgrund des öffentlichen Interesses in ihrer kompletten Bandbreite abgebildet werden, sofern nicht entgegen deren berechtigte Interessen (z.B. Privatsphäre) gehandelt wird.

 

Relative Personen der Zeitgeschichte

Relative Personen der Zeitgeschichte sind im Gegensatz zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte nur für eine gewisse Zeitspanne im Zentrum des öffentlichen Interesses. Auslöser kann  z.B. ein sportlicher Event (z.B. Winterolympiade) oder ein  aktuelles Ereignis (Konzerte) sein.  Zu diesem Personenkreis werden meist Sportler, Schauspieler, Showgrößen und Prozessbeteiligte gezählt.  Über diese Personen kann im Zuge der aktuellen Berichterstattung nur zeitlich begrenzt im Zusammenhang des Events berichtet werden, ohne deren Einwilligung einzuholen.

 

-> Jedoch ist es häufig sehr schwer einzuschätzen, wer den Status „absolut“ und „relativ“ innehat. Die Grenzen verschwimmen oft. Relative Personen der Zeitgeschichte werden zu absoluten und andersrum. Im Zweifel hat immer ein Gericht zu entscheiden.