Bildrechte Teil 2 – Ausnahmen des Urhebergesetzes


Es gibt bestimmte Ausnahmen, die das Urheberrecht aufheben –
jedoch betrifft das nur die redaktionelle und nie die kommerzielle
Bebilderung!

1) Redaktionelle Nutzung – Zeitnahe Berichterstattung (§ 50 Urhg)

Werden Fotos im Zuge von aktueller Berichterstattung (bis ca. 4 Wochen nach dem Ereignis) verwendet, muss die Genehmigung vom Fotografen nicht eingeholt werden, da das Grundgesetzt ein Recht auf Information durch die Medien gewährleistet (Artikel 5 Grundgesetz). Allerdings darf das Bild nicht nur einen ausschmückenden Charakter zum publizierten Text haben.

Achtung: Urheber (Fotograf) hat dennoch Anspruch auf verhältnismäßiges Nutzungshonorar!

 

2) Private Nutzung von Bildern (§ 53 Urhg)

Bereits erworbene Bilder dürfen für den privaten Gebrauch ohne eine erneute Klärung der Urheberrechte verwendet und vervielfältigt werden. Konkret bedeutet das, dass man Bilder im Familien- oder Freundeskreis unentgeltlich zeigen / austauschen darf.

Für die Berufspraxis eines Redakteurs heißt das allerdings nicht, dass er Bilder für interne oder externe Präsentationen nutzen darf ohne die Erlaubnis des Urhebers zu erfragen. Bei Bildern von Bildagenturen sollte das allerdings kein Problem darstellen, da sie ja im Idealfall das Bild bei einer erfolgreichen Präsentation dann „verkaufen“ können.  Daher sollte man diese Bilder auf jeden Fall für Präsentationszwecke anfragen – meistens bekommt man dann auch eine bessere Auflösung (layoutfähige Daten) ohne lästiges Wasserzeichen.

Bei Bildern von Highclass Fotografen oder Künstlern sollte man sich dreimal überlegen, ob man dieses Bild für eine Präsentation nutzen sollte! Im schlimmsten Fall „verliebt“ sich dann der Kunde oder Arbeitskollege in dieses Motiv, welches man dann nicht bekommen kann!

 

3) Katalogbilder (§ 58 Urhg)

Wenn Künstler eine Ausstellung bekommen und der Veranstalter Werke dieser Ausstellung in seinen Katalog aufnehmen möchte, kann der Künstler dafür kein gesondertes Honorar einfordern und muss nicht um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt allerdings nur für die Dauer der Ausstellung. Danach (Bildbände, Museumswebseite etc.) müssen die Rechte neu verhandelt /eingeholt werden.

Achtung: Fotograf hat Anspruch auf verhältnismäßiges Nutzungshonorar!

 

4) Öffentliche-  berühmte Werke (Gebäude) – redaktionelle und kommerzielle Nutzung möglich (§ 59 Urhg)

 
Hinweis: Das Urheberrecht des Fotografen muss in jedem Fall
geklärt werden und angemessen vergütet werden.

Grundsätzlich gilt, dass festinstallierte Gebäude und Kunstwerke („bleibendes Werk im Straßenbild“)  fotografiert und zu redaktionellen / kommerziellen Zwecken  publiziert werden dürfen, wenn diese von öffentlichen Grund aus aufgenommen wurden und keine zusätzlichen Hilfsmittel, wie z.B. Leitern, Masten, gegenüberliegender Balkon, Hubschrauber etc.) dazu verwendet wurden.  (§ 59 UrhG ) – Man sollte aber nie vergessen das Urheberrecht des Fotografen zu berücksichtigen.

Sollten die Kriterien nicht erfüllt sein, muss man ein sogenanntes Property Release einholen. Dies ist die Erlaubnis, Gebäude, Kunstwerk oder eine Marke für bestimmte Zwecke abbilden zu dürfen.

Achtung! In anderen Ländern gelten andere Urhebergesetzte. In Italien werden berühmte Städte, wie Florenz, Rom oder Siena nicht zum öffentlichen Raum gezählt. Fotografen die hier tätig werden benötigen eine Erlaubnis vom “Soprintendenza dei Beni culturali“. Wenn sie diese nicht haben, dürfen sie offiziell nicht zu kommerziellen Zwecken fotografieren und die Bilder anschließend vertreiben.

 

5) Zitatrecht (§ 51 Urhg)

Die Erlaubnis des Urhebers muss nicht eingeholt werden, wenn im Zuge einer redaktionellen Berichterstattung ein Werk diskutiert wird. Die Abbildung muss in diesem Fall aber als notwendig visualisierendes Element angesehen werden und ist im Umfang limitiert. Das Bild darf nicht als Dekoration oder Aufreißer für einen Artikel fungieren. Konkret ist eine Publikation zulässig wenn:

[..]

A)  einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

B)  Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

C) einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

(§ 51 Urhg)